Liebe Besucherinnen und Besucher,
herzlich willkommen in der Schloss- und Gartenanlage Favorite Rastatt, einem bedeutenden Kulturdenkmal, das vom Land Baden-Württemberg mit großem Aufwand gepflegt und unterhalten wird. Wir bitten Sie deshalb, zur Schonung und Erhaltung der Anlage folgende Hinweise zu beachten, welche mit Betreten der Anlage anerkannt werden:
Aufenthalt und Eintritt
Die Gartenanlage ist ganzjährig geöffnet. Der Aufenthalt ist von Sonnenaufgang bis Einbruch der Dunkelheit, längstens bis 22 Uhr, erlaubt. Grundsätzlich ist der Garten eintrittsfrei. Einschränkungen, z.B. wegen Baumaßnahmen oder Sonderveranstaltungen bleiben vorbehalten.
Benutzung auf eigene Gefahr
Das Betreten der Anlage sowie die Benutzung sämtlicher Einrichtungen geschehen auf eigene Gefahr. Die Haftung des Landes BadenWürttemberg als Grundstückseigentümer und der von ihm beauftragten Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung ist die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Winterdienst ist eingeschränkt, bei Glätte sind nur die gestreuten Wegabschnitte freigegeben. Insbesondere bei Schnee, Glätte und Sturm ist Vorsicht geboten. Erhöhte Vorsicht gilt bei Sturm wegen der Gefahr herabstürzender Ziegel oder Äste. Das Betreten zugefrorener Wasserflächen ist nicht gestattet. Absperrungen und Barrieren dürfen nicht überschritten werden. Bitte beaufsichtigen Sie ihre Kinder ständig, besonders in den Bereichen der Brunnen sowie in den Bereichen, die durch Geländer, Brüstungen, Mauern und dgl. gegen Absturzgefahr gesichert sind. Das Wasser der Brunnenanlage ist nicht als Trinkwasser geeignet.
Allgemeine Verhaltensregeln
Zur Schonung und Erhaltung der Schloss- und Gartenanlage bitten wir Sie, die baulichen und gärtnerischen Anlagen nicht zu beschädigen, zu verunreinigen, zu verändern oder anderweitig zu beeinträchtigen. Daher ist es insbesondere nicht gestattet,
- Einfriedungen, Gebäude, Bänke oder Figuren zu besteigen, zu beschädigen oder zu verschmutzen,
- Bäume, Sträucher oder Pflanzen zu beschädigen sowie Blumen, Blätter, Blüten oder Früchte zu pflücken,
- bauliche Anlagen, Bäume oder sonstige Gegenstände zu plakatieren,
- Feuerstellen zu entzünden und /oder zu betreiben, zu grillen, zu picknicken sowie zu nächtigen,
- übermäßig zu lärmen oder lautstarke Musik abzuspielen,
- alkoholische Getränke jeglicher Art zu konsumieren,
- die Gewässer zu betreten oder in ihnen zu baden,
- Tiere zu füttern, zu jagen, zu hetzen oder zu stören sowie zu angeln,
- Kraftfahrzeuge jeglicher Art ohne gesonderte Erlaubnis mitzuführen oder zu benutzen,
- fahrbare Untersätze, wie z.B. Fahrräder, Inliner, Skateboards und dgl. zu benutzen; ausgenommen sind Kinderfahrräder mit Stützrädern sowie Laufräder für Kinder bis zu sechs Jahren, Bollerwagen und dgl. sowie Gehhilfen und Rollstühle. Fahrräder sind zu schieben,
- Ballspiele wie Fußball, Handball, Volleyball, usw. auszuüben,
- das Gelände mit unbemannten Luftfahrtsystemen, wie z.B. Drohnen und sonstige ferngesteuerte Flugmodelle zu überfliegen.
Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verhaltensregeln kann ein Verweis aus der Anlage erfolgen.
Fahrradfahren
Da der Schlossgarten Favorite Teil eines regionalen Fahrradwegenetzes ist, wird ein Teil des äußeren Rundwegs des Schlossgartens zum Fahrradfahren im Schritttempo freigegeben. Auf allen anderen Wegen besteht Schiebepflicht. Befahrbare und nicht befahrbare Wege sind mittels Schilder gekennzeichnet. In der Nähe des Schlosscafé ist ein eigener Fahrradparkplatz ausgewiesen.
Fotografieren und filmen
Auf dem gesamten Außenareal ist das Fotografieren und Filmen ohne Stativ für private Zwecke (Erinnerungsfotos) in geringem Umfang ohne Genehmigung möglich. Das Fotografieren und Filmen zu sonstigen Zwecken, insbesondere gewerblicher Art und Werbung jeglicher Art bedarf grundsätzlich für alle Bereiche der vorherigen Zustimmung der Schlossverwaltung und kann von einem Entgelt abhängig gemacht werden.
Tiere
Das Mitführen von Hunden in der Außenanlage ist gestattet; sie müssen jedoch an der kurzen Leine geführt werden. Andere Tiere und Kampfhunde dürfen nicht mitgeführt werden. Verunreinigungen sind durch den Hundebesitzer zu beseitigen.
Genehmigungspflichtige Vorhaben
Das Abhalten von Veranstaltungen einschließlich Stehempfängen, Umzügen und Kundgebungen jeglicher Art sowie die Bewerbung und der Verkauf von Waren und Dienstleistungen bzw. der Handel mit Waren bedürfen der vorherigen Zustimmung der Schlossverwaltung. Das Verteilen von Handzetteln und Werbeprospekten sowie das Aufstellen mobiler Werbestationen sind nicht erlaubt.
Sonstiges
Die Besucherinnen und Besucher werden gebeten, alles zu unterlassen, was den guten Sitten und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. Im Übrigen gelten die Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt Rastatt in ihrer jeweils gültigen Fassung. Wir bitten Sie, den Anweisungen des Schlosspersonals, des beauftragten Dienstleisters und der Polizei Folge zu leisten. Das Personal und die Polizei sind befugt, Platzverweise auszusprechen. Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt.
Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg Schlossverwaltung Rastatt – Herrenstraße 18 – 76437 Rastat